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VVGE 1987/88 Nr. 16

Obwalden · 1988-11-15 · Deutsch OW
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VVGE 1987/88 Nr. 16, S. 23: Art. 13 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt sowie Art. 23 ZGB. Ein Buchhalter übt keine leitende Kaderfunktion aus, die den Schluss zuliesse, die Beziehungen zur Firma überträfen

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VVGE 1987/88 Nr. 16, S. 23: Art. 13 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt sowie Art. 23 ZGB. Ein Buchhalter übt keine leitende Kaderfunktion aus, die den Schluss zuliesse, die Beziehungen zur Firma überträfen jene zu seinem Freundeskreis, zumal sich der Arbeitsort nicht an jenem Ort befindet, wo er sich während der Woche aufhält. Entscheid des Regierungsrates vom 15. November 1988 (Nr. 780). Aus den Erwägungen:

3. H. ist gemäss Interimsausweis in M. heimatberechtigt. Auf ihn findet somit Art. 13 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 (LB XV, 120) Anwendung. Danach ist der Beschwerdeführer berechtigt, sich in einer Gemeinde des Kantons aufzuhalten, ohne die Niederlassung zu erwerben: Als Wochenaufenthalter, wenn er regelmässig mindestens einmal in der Woche zu den ausserhalb der Gemeinde wohnenden Angehörigen zurückkehrt, oder wenn gemäss Art. 24, 25 oder 26 ZGB der gesetzliche Wohnsitz am früheren Wohnort weiterbesteht. Der Einwohnergemeinderat ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe sich in K. niedergelassen. Dazu bedürfe er einer Niederlassungsbewilligung, die gegen Hinterlegung des Heimatscheines ausgestellt werde. Der Ort der Niederlassung bestimmt sich nach denselben Kriterien, wie der Ort des Wohnsitzes. Es stellt sich somit die Frage, wo H. Wohnsitz hat. Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt wird zum Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung entsteht. Diese Verknüpfung gründet auf der Absicht eines länger dauernden Verbleibens. Die Absicht braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Sie tritt nach aussen darin in Erscheinung, dass eine Person an einem Ort den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Wenn sich die Beziehungen auf mehrere Orte verteilen, so liegt für die Bestimmung des Wohnsitzes das Hauptgewicht nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen des häuslichen Lebens zu nahen Angehörigen, Freundes- oder Bekanntenkreis (Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Auflage, 1986, 78 f.).

4. H. bringt vor, er habe seine familiären, gesellschaftlichen und politischen Beziehungen in M. Diese Ausführungen bestreitet der Einwohnergemeinderat nicht. Er führt aber aus, dass gemäss seiner Auffassung ein diplomierter Buchhalter, der in einer Firma spezielles Vertrauen geniesst und für qualifizierte Arbeiten eingesetzt wird, im weitesten Sinne zum Kader einer Firma gehöre, unabhängig davon, ob er firmenintern formell als Kaderangehöriger gelte oder nicht. Er schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Position spezielle persönliche Beziehungen am Arbeitsplatz erlangt hätte und nimmt an, dass diese zur Wohnsitzbegründung ausreichten. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden. Zum einen befindet sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht in K. Zum andern handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Person in abhängiger Anstellung, die keine leitende Kaderfunktion ausübt, welche den Schluss zuliesse, die Beziehungen zur Firma überträfen diejenigen zu seinem Freundeskreis in M. Deshalb wird angenommen, dass die familiären und sozialen Bindungen stärker sind als jene, die sich aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ergeben und die den Wohnort bestimmen, sowohl aus zivilrechtlicher wie aus steuerlicher Sicht (Pra. 74 [1985] Nr. 147). Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, und nichts in den Akten erlaubt es, seine Erklärungen zu entkräften, seine gesellschaftlichen und familiären Kontakte und somit der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen lägen in M. Die Rechtsprechung hat angenommen, man könne die beruflichen Interessen nicht vor die Gefühlsbeziehungen setzen aus dem einzigen Grund, weil der Beschwerdeführer ledig sei. Der Ort, wo sich die Eltern und die Freunde befinden, bestimmt den Wohnsitz, wenn aus der Haltung des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er diesen affektiven Bindungen eine wichtige Bedeutung beimisst (Pra. 74 [1985] Nr. 147). de| fr | it Schlagworte ort beschwerdeführer wohnsitz person aufenthalt niederlassungsbewilligung gemeinde einwohnerkontrolle verordnung buchhalter heimatschein eltern persönlicher verkehr Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.23 Art.24 Art.25 VVGE 1987/88 Nr. 16